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Allgemeine Geschäftsbedingungen der HLVS

I.                Anwendungsbereich
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Die AGB gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der HLVS Verkehrssicherungsservice GmbH (nachfolgend „HLVS“) und dem Auftraggeber (nachfolgend „Kunde“), der als Unternehmer gemäß §14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) handelt. Diese Verträge umfassen die Gebrauchsüberlassung und Wartung von Verkehrssicherungseinrichtungen wie Absperrmaterialien, Lichtsignalanlagen, Verkehrszeichen und ähnliche Produkte sowie Verkehrssicherungsdienstleistungen. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, gelten diese Geschäftsbedingungen auch für alle künftigen Verträge mit demselben Kunden, selbst wenn ihre Anwendung nicht erneut ausdrücklich bestätigt wird. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Bestandteil des Vertrages.
 
II.               Allgemeine Vertragsbedingungen
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Angebot, Vertrag, Rücktritt, Änderungen
Die Bindefrist für ein von HLVS abgegebenes Vertragsangebot („Angebot“) beträgt 14 Tage, soweit nichts anderes bestimmt ist. Wenn der Kunde eine Leistung der HLVS ohne Widerspruch in Anspruch nimmt oder diese mit seiner Zustimmung mit der Leistungserbringung beginnen, kommt ein Vertrag auch dann gemäß dem Angebot zustande.
Enthält das Angebot einen wesentlichen Irrtum oder Rechenfehler in der Preiskalkulation, kann die dadurch benachteiligte Vertragspartei innerhalb von zwei Wochen nach Entdeckung des Fehlers oder Irrtums vom bereits geschlossenen Vertrag zurücktreten bzw. ist nicht an das Angebot gebunden, wenn noch kein Vertragsabschluss erfolgt ist. Die gesetzlichen Anfechtungsrechte von Willenserklärungen bleiben davon unberührt.
Die HLVS behält sich das Recht vor vom Vertrag zurückzutreten, falls aufgrund einer fehlenden oder unzureichenden Selbstbelieferung die vereinbarte Lieferung oder Leistung voraussichtlich dauerhaft nicht oder nicht wie vereinbart erbracht werden kann. In einem solchen Fall verpflichtet sich HLVS, den Kunden unverzüglich über das Leistungshindernis zu informieren und bereits geleistete Zahlungen des Kunden zu erstatten.
Entsprechendes gilt für den Fall, dass die HLVS aufgrund höherer Gewalt oder durch bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare, durch zumutbare Aufwendungen nicht zu überwindende Leistungshindernisse voraussichtlich dauerhaft daran gehindert ist, die geschuldete Lieferung oder Leistung wie vereinbart zu erbringen. Dies gilt jedoch nicht, soweit die HLVS das Leistungshindernis selbst zu vertreten hat.
Nebenabreden und Vertragsänderungen, einschließlich dieser AGB, bedürfen zur Wirksamkeit der Bestätigung durch eine die HLVS vertretungsberechtigte Person.
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Preise
Die in den Angeboten enthaltenen Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die diesen zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Preise gelten ab Sitz der HLVS (Hermannstr. 32, 63263 Neu-Isenburg) und zuzüglich Mehrwertsteuer. Auf- oder Abbautage sowie Anlieferungs- oder Rückgabetage gelten als volle Tage.
Es werden dem Kunden sämtliche Auslagen vollständig weiter berechnet. Hiervon ausgenommen sind Auslagen, die die HLVS zu verantworten hat, die weder notwendig noch zweckmäßig waren und nicht durch das Einverständnis des Kunden gedeckt sind.
Treten bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare außergewöhnliche Umstände ein, für die das Verschulden nicht bei der HLVS liegt und entstehen zusätzliche Kosten, ist die HLVS berechtigt, diese dem Kunden in Rechnung zu stellen.
Werden hinsichtlich eines am Ort der Aufstellung erforderlichen Netzanschlusses zusätzliche Maßnahmen erforderlich, so hat der Kunde die entstehenden Kosten zu tragen.
Unsere regulären Arbeitszeiten sind von Montag bis Donnerstag jeweils von 7:00 bis 16:00 Uhr und Freitag von 7:00 bis 13:00 Uhr. Arbeiten, die außerhalb dieser Zeiten durchgeführt werden, werden nach Aufwand und unter Anwendung der von Überstunden-, Nacht- und Feiertagszuschlägen berechnet.
Vereinbaren die Vertragsparteien die Übernahme der Verkehrssicherungspflicht durch die HLVS, ist diese berechtigt, den dadurch entstehenden Zeitaufwand, insbesondere für Kontrollen in Rechnung zu stellen.
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Zahlungsbedingungen
Sofern nichts anderes vereinbart oder in der Rechnung angegeben ist, sind Rechnungen der HLVS innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. Sollte der Kunde die Rechnung nachweislich weniger als 7 Tage vor dem genannten Zahlungsdatum erhalten, verlängert sich die Zahlungsfrist auf 7 Tage nach tatsächlichem Erhalt der Rechnung. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, die HLVS unverzüglich nach Rechnungserhalt darüber zu informieren.
Bei einem unbefristeten Dauerschuldverhältnis oder einem solchen mit einer Laufzeit von mehr als einem Monat ist die HLVS berechtigt, nach eigenem Ermessen monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Zwischenabrechnungen zu erstellen. Diese Zwischenabrechnungen können auch im Voraus erfolgen und unterliegen denselben Bestimmungen wie reguläre (Schluss-) Rechnungen.
Skontoabzüge oder Sicherheitseinbehalte des Kunden sind ohne Zustimmung der HLVS unzulässig. Die HLVS kann eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen in Höhe des für die
Vertragslaufzeit vereinbarten Mietzinses oder der vereinbarten Vergütung für Leistungen einfordern. Die HLVS ist bei Zahlungsverzug des Kunden berechtigt, von den entsprechenden gesetzlichen Vorschriften i.S.v. Verzugszinsen, mindestens jedoch in Höhe von 10 v.H. p.a., Gebrauch zu machen. Erfolgt nach Fälligkeit des offenen Zahlungsanspruchs eine Mahnung an den Kunden ist die HLVS berechtigt, pauschale Mahngebühren in Höhe von 10,00 € zu erheben. Die Geltendmachung weiterer Aufwendungen und Schäden bleibt vorbehalten.
Bei Zahlungsverzug und begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit bzw. Kreditwürdigkeit des Kunden ist die HLVS befugt, unbeschadet sonstiger Rechte, Sicherheiten oder Vorauszahlungen für ausstehende Lieferungen zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen.
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Lieferzeiten
Die von der HLVS angegebenen Lieferzeiten sind so bemessen, dass sie bei normalem Geschäftsablauf eingehalten werden können. Sie setzen jedoch die rechtzeitige Selbstbelieferung durch die Lieferanten voraus. Die Lieferfrist beginnt, sobald die Bestellung vollständig geklärt und von der HLVS bestätigt wurde.
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Abholung
Bei Abholung durch den Kunden oder durch von diesem beauftragte Dritte erfolgt die Identifikation durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises. Die Gefahr geht mit der Übergabe an den Kunden oder den von ihm beauftragten Dritten, spätestens jedoch mit dem Verlassen der HLVS-Betriebsstätte auf den Kunden über.
Der Kunde oder ein von ihm beauftragter Dritter ist bei Abholung für die Sicherung der Ladung und die Einhaltung des zulässigen Ladegewichts verantwortlich. Die HLVS platziert die Ware ausschließlich auf dem Fahrzeug des Abholers, wird jedoch nicht als Verlader gemäß § 412 HGB tätig. Die ordnungsgemäße und betriebssichere Befestigung der Ware gemäß den geltenden Standards der Ladungssicherungstechnik obliegt allein dem Kunden oder seinem beauftragten Abholer, der hierfür geschultes Personal stellen muss. Der Kunde bzw. der Abholer ist ebenfalls für die Bereitstellung der erforderlichen Ladungssicherungsmittel verantwortlich. Eine Prüfung der Ladungssicherung durch den Kunden oder seinen Beauftragten nimmt die HLVS nicht vor. Für Schäden aufgrund unzureichender Ladungssicherung übernimmt die HLVS keine Haftung. Der Kunde stellt die HLVS von sämtlichen Ansprüchen Dritter aufgrund fehlender oder mangelhafter Ladungssicherung frei, sofern er für die Entstehung solcher Ansprüche verantwortlich ist.
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Haftungsbeschränkung
Eine Haftung der HLVS für aufgrund von einfacher Fahrlässigkeit von der HLVS, ihren Organen, Vertretern, Angestellten, Mitarbeitern, Beauftragten, Subunternehmern, Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen etwaig verursachte Schäden (entgangener Gewinn, indirekte Schäden, Folgeschäden) und/oder Aufwendungen des Kunden ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden wegen der Verletzung wesentlicher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten).
Im Fall der einfach fahrlässigen Verletzung von Kardinalpflichten durch die HLVS, ihre Organe, Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter, Beauftragten, Subunternehmer, Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen ist eine etwaige Haftung der HLVS für sämtliche Schadens- und/oder Aufwendungsersatzansprüche des Kunden, unberücksichtigt ihrer Rechtsnatur, der Höhe nach auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen sind nicht auf etwaige Ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder auf nicht abdingbare Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz anzuwenden.
Insoweit die HLVS in ihrer Haftung nach den vorstehenden Regelungen beschränkt ist, gilt dasselbe entsprechend auch für die eigene Haftung ihrer Organe, Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter, Beauftragten, Subunternehmer, Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen aus demselben Haftungsgrund.
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Abtretung, Aufrechnung
Die HLVS ist berechtigt, ihre Forderungen gegen den Kunden an Dritte abzutreten und gegen eventuelle Gegenforderungen des Kunden aufzurechnen. Der Kunde darf seine Ansprüche gegen die HLVS nur mit deren ausdrücklicher Zustimmung an Dritte abtreten und kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegen die Forderungen der HLVS aufrechnen.
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Erfüllungsort
Sofern nicht anders vereinbart wurde, ist der Erfüllungsort für Lieferung, Zahlung und Leistung der Sitz der HLVS.
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III.               Ergänzende Vertragsbedingungen
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Für Verträge über Verkehrssicherungsleistungen
Die vorstehenden allgemeinen Vertragsbedingungen werden für Dienst- oder Werkverträge über Verkehrssicherungsleistungen wie folgt ergänzt:
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Verkehrsabsicherungspflicht, Veränderungen der Sicherheitseinrichtungen, Betriebsstörungen
Sofern nichts anderes vereinbart wurde, liegt die Pflicht zur Verkehrsabsicherung von Baustellen und ähnlichen Bereichen ausschließlich beim Kunden. Übernimmt die HLVS die Verkehrsabsicherung, sind Art, Häufigkeit und Zeitpunkte der durchzuführenden Kontrollen, soweit gesetzlich nicht zwingend vorgegeben, in gegenseitigem Einvernehmen festzulegen.
Veränderungen, Standortwechsel und Umsetzungen von Sicherungseinrichtungen werden ausschließlich von der HLVS durchgeführt und erfordern stets der schriftlichen Bestätigung (Anordnung) der zuständigen Behörde, notfalls auch nachträglich. Der Kunde darf diese Maßnahmen nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung der HLVS selbst vornehmen. Entfernt der Kunde Sicherungseinrichtungen von ihrem Standort, muss er unverzüglich für eine ordnungsgemäße Absicherung sorgen und die HLVS unverzüglich informieren. Anfallende Mehrkosten trägt der Kunde.
Betriebsstörungen an den Sicherungseinrichtungen müssen der HLVS umgehend angezeigt werden. Die Kosten für die Beseitigung der Betriebsstörung hat der Kunde zu tragen (soweit sie nicht durch einen bestehenden Vertrag abgedeckt sind), es sei denn, die HLVS hat die Betriebsstörung zu vertreten. Soweit die Betriebsstörung vom Kunden zu vertreten ist, hat dieser
die HLVS von etwaigen Ersatzansprüchen Dritter, die durch Betriebsstörungen verursacht wurden, freizustellen.
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Preise, Kosten, Zahlungsbedingungen
Sofern nicht anders vereinbart, werden die Verkehrssicherungsleistungen gemäß Angebot abgerechnet. Zusätzliche Leistungen und Kosten, wie etwa für behördliche Genehmigungen, gesetzlich oder durch Ausschreibungen vorgeschriebene Abnahmen sowie notwendige Planungsunterlagen und Dokumente werden separat in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für solche Kosten, die durch unvorhersehbare und von der HLVS nicht zu verantwortende Umstände entstehen, insbesondere zusätzliche behördliche Anordnungen oder vom Vertrag abweichende Wünsche des Kunden.
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Sonstiges
Die HLVS ist berechtigt, die von ihr übernommenen Verpflichtungen auf Subunternehmen zu übertragen.
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Für Verträge über Gebrauchsüberlassung
Für die Gebrauchsüberlassung von Sachen ohne Übereignung (nachfolgend „Überlassungs-verträge“), sowie für die betroffenen Sachen („überlassene Sachen“), gelten neben den allgemeinen Vertragsbedingungen folgende Ergänzungen:
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Preise, Kosten, Zahlungsbedingungen
Der im Angebot angegebene Mietpreis beinhaltet keine Kosten für die Anlieferung und Einrichtung. Übernimmt die HLVS die Anlieferung wie auch Einrichtung der gemieteten Sache, werden sowohl jede Monteurstunde als auch die An- und Abfahrt mit Pkw oder Lkw separat berechnet, alternativ ein Pauschalbetrag vereinbart.
Können die überlassenen Sachen nicht rechtzeitig zum Vertragsende abgebaut werden, trägt der Kunde die Kosten für die zusätzliche Nutzung gemäß den vereinbarten Preisen, es sei denn, die Verzögerung hat die HLVS zu vertreten. Diese Regelung gilt auch für vereinbarte Pauschalpreise, die dann entsprechend der tatsächlichen Überlassungsdauer angepasst werden. Etwaige Schadensersatzansprüche der HLVS bleiben von diesen Bestimmungen unberührt.
Weisen die an HLVS zurückgegebenen Sachen Beschädigungen oder Verschmutzungen auf, die bei der Überlassung noch nicht vorhanden waren, werden diese auf Kosten des Kunden gereinigt und ausgebessert. Falls eine vollständige Weiterverwendung nicht mehr möglich ist oder eine Ausbesserung wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll ist, werden die beschädigten Gegenstände ersetzt und die Wiederbeschaffungskosten dem Kunden in Rechnung gestellt. Die Zahlung muss unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung über die Wiederbeschaffungskosten erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist ist die HLVS nicht mehr verpflichtet, die ausgetauschten Teile zur Abholung bereitzuhalten.
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Behördliche Genehmigungen, Netzanschlüsse
Die Einholung behördlicher Genehmigungen zum Aufstellen und Betreiben überlassener Sachen liegt ausschließlich im Verantwortungsbereich des Kunden (auf dessen eigene Kosten). Ist ein Netzanschluss erforderlich, so hat der Kunde für dessen rechtzeitige Bereitstellung zu sorgen und die Anschluss- sowie auch Betriebskosten zu tragen. Die Abrechnungen werden vom Kunden unmittelbar mit dem Stromlieferanten bzw. Elektrizitätswerk abgewickelt und bezahlt.
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Sorgfalts- und Anzeigepflichten, Betriebsstörungen
Für den Zeitraum der Mietdauer obliegt dem Kunden die Aufsichtspflicht sowie er auch das Verlust- und Beschädigungsrisiko trägt.
Der Kunde hat die überlassenen Sachen pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten entsprechend zu warten, insofern nichts anderes vereinbart ist.
Beschädigungen und Betriebsstörungen an überlassenen Sachen sind der HLVS unverzüglich anzuzeigen. Die Kosten für die Beseitigung der Betriebsstörung hat der Kunde zu tragen (soweit sie nicht durch einen bestehenden Vertrag abgedeckt sind), es sei denn, die HLVS hat die Betriebsstörung zu vertreten. Soweit die Betriebsstörung vom Kunden zu vertreten ist, hat dieser die HLVS von etwaigen Ersatzansprüchen Dritter, die durch Betriebsstörungen verursacht wurden, freizustellen.
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Gewährleistung
Überlassene Gegenstände, insbesondere verkehrstechnische Einrichtungen wie Verkehrs-sicherungswände, Lichtsignalanlagen oder Beschilderungen können bei Überlassung an den Kunden gebrauchstypische Abnutzungsspuren aufweisen. Diese stellen keinen Mangel dar, solange die Funktionalität dadurch nicht beeinträchtigt wird.
Der Kunde hat gegenüber der HLVS keinen Anspruch auf Schadens- oder Aufwendungsersatz aufgrund eventuell vorhandener anfänglicher Mängel der überlassenen Sache, es sei denn, die HLVS hat den Mangel zu verantworten.
Liegt ein Mangel an der überlassenen Sache vor, der gesetzliche Gewährleistungsansprüche des Kunden begründet, hat die HLVS zunächst das Recht, entweder den Mangel zu beheben oder die mangelhafte Sache gegen eine gleichartige mangelfreie Sache auszutauschen (Nacherfüllung). Scheitert die Nacherfüllung, kann der Kunde den Mietzins mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Mängeln der überlassenen Sache sind, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen. Diese Regelungen gelten nicht, wenn die HLVS den Mangel arglistig verschwiegen hat (§ 536d BGB); in diesem Fall richten sich die Gewährleistungsansprüche des Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Bestehen Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche des Kunden aufgrund von Mängeln, so gelten dafür die Haftungsbeschränkungen, s.o. Diese Einschränkungen finden jedoch keine Anwendung, wenn die HLVS etwaige Mängel arglistig gegenüber dem Kunden verschwiegen hat (§ 536d BGB); in einem solchen Fall richten sich die Ansprüche des Kunden nach den gesetzlichen Vorgaben.
Gewährleistungsansprüche gegenüber der HLVS stehen nur dem Kunden zu und sind nicht übertragbar.
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Verhältnis zu Dritten
Ohne vorherige Zustimmung der HLVS ist es dem Kunden nicht gestattet, die überlassene Sache an Dritte weiterzuvermieten, Dritten anderweitig zur Verfügung zu stellen oder Rechte aus dem Vertrag abzutreten bzw. irgendwelche Rechte an der überlassenen Sache zu gewähren.
Versucht ein Dritter, durch Beschlagnahme, Pfändung oder ähnliche Maßnahmen Rechte an der überlassenen Sache zu begründen oder geltend zu machen, ist der Kunde verpflichtet, dies der HLVS unverzüglich anzuzeigen und den Dritten schriftlich über das Eigentumsrecht der HLVS an der überlassenen Sache zu unterrichten. Unterlässt der Kunde diese Verpflichtung schuldhaft, haftet er der HLVS für den daraus entstehenden Schaden.
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Kündigung von Überlassungsverträgen
Unbefristete Überlassungsverträge sind mindestens 6 Tage vor dem gewünschten Abbautag ordentlich zu kündigen, es sei denn, es wurde eine hiervon abweichende Kündigungsfrist vereinbart. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt beiderseits unberührt.
Die HLVS ist aus wichtigem Grund zur fristlosen Kündigung berechtigt, sofern der Kunde einer vorangegangenen Aufforderung durch die HLVS zur Abhilfe innerhalb einer ihm von dieser gesetzten, angemessenen Frist nicht nachgekommen ist, wobei eine angemessene Frist in der Regel 10 Tage beträgt.
 Wichtige Gründe sind insbesondere: 

  • Vertragswidrige Weitervermietung der dem Kunden überlassenen Sache an Dritte

  • Abtretung der Rechte des Kunden aus diesem Vertrag an Dritte

  • Vertragswidrige Einräumung (oder der Versuch dazu) von Rechten irgendwelcher Art an der überlassenen Sache des Kunden gegenüber Dritten

  • Erhebliche Gefährdung der überlassenen Sachen durch Vernachlässigung der dem Kunden obliegenden Obhut- und Sorgfaltspflichten

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IV.                Schlussbestimmungen
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Auf alle Rechtsbeziehungen zwischen der HLVS und dem Kunden, in die diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen einbezogen sind, findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland (unter Ausschluss des Kollisionsrechts) Anwendung. Das Wiener UN-Übereinkommen über den Internationalen Warenverkauf vom 11.04.1980 (UN-Kaufrecht, CISG) einschließlich seiner Nachfolgeregelungen findet keine Anwendung.
Sollte der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen sein, so ist der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich direkt oder indirekt aus dem Vertragsverhältnis ergeben, Offenbach am Main. Die HLVS hat jedoch alternativ das Recht, den Kunden auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
Ist oder wird eine Bedingung dieser AGB ungültig oder unwirksam, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. In einem solchen Fall verpflichten sich die Vertragsparteien, eine rechtswirksame Regelung zu vereinbaren, die der unwirksamen in Bezug auf die angestrebte wirtschaftliche Wirkung möglichst nahekommt.

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